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Verordnung über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst (VOD)
vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997)
Art. 1Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe zur Unterstützung der zivilen Behörden im Ordnungsdienst. Dieser wird als Aktivdienst geleistet.
2 Sie gilt bei einem Truppenaufgebot durch den Bund.