Verordnung
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Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee
1 Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen. 2 Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfordert. |