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Verordnung über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst (VOD)
vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997)
Art. 10Stellung der Angehörigen der Armee
1 Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen.
2 Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfordert.