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Verordnung über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst (VOD)
vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997)
Art. 2Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen
1 Für den Ordnungsdienst werden die Militärpolizei und das Festungswachtkorps ausgebildet und eingesetzt.
2 Im Hinblick auf eine konkrete, schwerwiegende Notlage können nur mit Zustimmung des Bundesrats weitere Truppen für den Ordnungsdienst ausgebildet werden.
3 Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt.
4 Rekrutenformationen dürfen nicht für den Ordnungsdienst ausgebildet und eingesetzt werden.