Verordnung
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Art. 6 Einsatzplanung und Einsatzführung
1 Der Kommandant plant den Einsatz im Einvernehmen mit der zuständigen zivilen Behörde. 2 In der Regel führt der militärische Vorgesetzte die Truppe im Einsatz. Abweichungen werden im Auftrag geregelt. |