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Verordnung
über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst
(VOD)

vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997)

Art. 6 Einsatzplanung und Einsatzführung

1 Der Kom­man­dant plant den Ein­satz im Ein­ver­neh­men mit der zu­stän­di­gen zi­vi­len Be­hör­de.

2 In der Re­gel führt der mi­li­tä­ri­sche Vor­ge­setz­te die Trup­pe im Ein­satz. Ab­wei­chun­gen wer­den im Auf­trag ge­re­gelt.