Verordnung
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Art. 8 Information
1 Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe. 2 Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folge zu leisten ist und welches die Folgen von Widerhandlungen sind. |