Verordnung
|
|
Art. 4a Anrechenbare Netzkosten 12
1 Die Kosten der Netzbetreiber, der Erzeuger und der Speicherbetreiber für die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen nach Artikel 1 sowie für das Strommonitoring nach den Artikeln 1a und 1b gelten als anrechenbare Netzkosten nach Artikel 15a StromVG. 2 Die Finanzierung der Kosten nach Absatz 1 erfolgt als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu Kosten für Systemdienstleistungen und für die Energiereserve (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVG). Dieser Teil des Netznutzungsentgelts ist zusammen mit den Kosten für die Energiereserve als eigene Position in Rechnung zu stellen. 3 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) arbeitet zur Prüfung der Kosten mit der ElCom zusammen und hört diese vor seinen Entscheidungen an. Das BWL und die ElCom können zur Koordination und zur Kontrolle der Unternehmensangaben die notwendigen Daten und Informationen austauschen. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 704). |
