Verordnung des EDI
über die Umsetzung des Risikoausgleichs
in der Krankenversicherung
(VORA-EDI)

vom 14. Oktober 2019 (Stand am 15. Mai 2021)


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Art. 5 Teuerungsfaktor

1 Für je­den Kan­ton wird, aus­ge­hend von den je­weils in den ers­ten 14 Mo­na­ten ab­ge­rech­ne­ten Leis­tungs­da­ten des Aus­gleichs­jah­res und des Jah­res vor dem Aus­gleichs­jahr (Vor­jahr), ein um die Struk­tur­ver­än­de­rung be­rei­nig­ter Teue­rungs­fak­tor er­mit­telt. Für die Be­rech­nung sind mass­ge­bend:

a.
die Ge­samt­teue­rung, er­mit­telt durch die Di­vi­si­on der durch­schnitt­li­chen Net­to­leis­tun­gen im Aus­gleichs­jahr durch die durch­schnitt­li­chen Net­to­leis­tun­gen im Vor­jahr;
b.
die Struk­tur­teue­rung, er­mit­telt durch die Di­vi­si­on der mit den Ver­si­cher­ten­be­stän­den pro Ri­si­ko­grup­pe des Aus­gleichs­jah­res ge­wich­te­ten durch­schnitt­li­chen Net­to­leis­tun­gen im Vor­jahr durch die durch­schnitt­li­chen Net­to­leis­tun­gen im Vor­jahr.

2 Die durch­schnitt­li­chen Net­to­leis­tun­gen wer­den über al­le Ver­si­che­rer und al­le Ri­si­ko­grup­pen hin­weg be­rech­net.

3 Der Teue­rungs­fak­tor re­sul­tiert aus der Di­vi­si­on der Ge­samt­teue­rung durch die Struk­tur­teue­rung.

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