Verordnung des EDI
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Art. 5 Teuerungsfaktor
1 Für jeden Kanton wird, ausgehend von den jeweils in den ersten 14 Monaten abgerechneten Leistungsdaten des Ausgleichsjahres und des Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Vorjahr), ein um die Strukturveränderung bereinigter Teuerungsfaktor ermittelt. Für die Berechnung sind massgebend:
2 Die durchschnittlichen Nettoleistungen werden über alle Versicherer und alle Risikogruppen hinweg berechnet. 3 Der Teuerungsfaktor resultiert aus der Division der Gesamtteuerung durch die Strukturteuerung. |