Verordnung
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Art. 3 Delegation von Kontrolltätigkeiten
(Art. 4 BGSA) 1 Die Kantone können Kontrolltätigkeiten an Dritte delegieren. Sie regeln in einer Leistungsvereinbarung den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeiten und die Höhe der Entschädigung. 2 Ein paritätisches Organ, an das Kontrolltätigkeiten delegiert wurden, kann lediglich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. |