Verordnung
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Art. 1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungen und Steuern
(Art. 2 und 3 BGSA) 1 Arbeitgeber, welche die Löhne ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA abrechnen wollen, müssen sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden. 2 Ein Wechsel zum vereinfachten Abrechnungsverfahren oder zurück zum ordentlichen Abrechnungsverfahren kann nur auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Arbeitgeber muss den geplanten Wechsel der AHV-Ausgleichskasse bis zum Ende des Vorjahres melden. 3 Arbeitgeber, die ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, können vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen werden. 4 Die AHV-Ausgleichskasse leitet die Anmeldung eines Arbeitgebers nach Absatz 1 ohne Verzug an den zuständigen Unfallversicherer weiter. 5 Die AHV-Ausgleichskassen erhalten für den Bezug der Quellensteuer eine Provision von 10 Prozent des gesamten von ihnen einkassierten Quellensteuerbetrags. |