Verordnung
|
Art. 5 Mindestbetrag für das zu meldende Einkommen
(Art. 12 Abs. 1 BGSA) Die kantonalen Steuerbehörden sind nach Artikel 12 Absatz 1 BGSA meldepflichtig, wenn das nicht deklarierte jährliche Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit den Grenzbetrag nach Artikel 34d Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 19477 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übersteigt. |