Verordnung
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Art. 3 Zweck 7
1 Im Ausbildungs-, Assistenz- und Aktivdienst dürfen polizeiliche Zwangsmassnahmen eingesetzt werden, um:
2 Im Assistenz- und Aktivdienst dürfen polizeiliche Zwangsmassnahmen auch zur Erfüllung der jeweiligen Aufträge der Armee, ihrer Verbände und Organe eingesetzt werden, soweit der Einsatzbefehl dies ausdrücklich vorsieht. 7Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4141). |
