Verordnung
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Art. 9 Anhaltung und Identitätsfeststellung
1 Verdächtige Personen können angehalten, und es kann ihre Identität festgestellt werden. Die zivile Polizei kann beigezogen werden, um abzuklären, ob nach diesen Personen oder nach Sachen, die von ihnen mitgeführt werden, gefahndet wird. 2 Personen, die Zutritt zu Truppenstandorten, militärischen oder militärisch bewachten Objekten begehren, können angehalten, und es kann ihre Identität festgestellt werden, auch wenn gegen sie kein Verdacht vorliegt. 3 Angehaltene Personen müssen auf Verlangen ihre Personalien angeben und mitgeführte Ausweispapiere vorweisen. 4 Wenn die Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, an der Echtheit der Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Sachen bestehen, so können die angehaltenen Personen zu einer militärischen Kommando- oder Dienststelle gebracht oder den zuständigen Polizei- oder Untersuchungsorganen überstellt werden. 5 Angehaltene Personen sind nach der Identitätsfeststellung unverzüglich zu entlassen, wenn nicht die Voraussetzungen für andere Zwangsmassnahmen vorliegen. |