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Art. 10
1Im Konkurs kann ein Anspruch aus einer Personenversicherung, für welchen ein Dritter in einer nach den Bestimmungen der Artikel 79 Absatz 2 und 80 VVG1 den Ausschluss der Zwangsvollstreckung bewirkenden Weise als Begünstigter bezeichnet ist, nur dann von der Masse liquidiert werden, wenn die Begünstigung durch gerichtliches Urteil in einem von der Masse oder einem einzelnen Gläubiger gemäss Artikel 260 SchKG gegen die Begünstigten durchgeführten Prozess als ungültig bzw. nach den Artikeln 285ff. SchKG anfechtbar bezeichnet worden oder die Begünstigung durch einen andern einem gerichtlichen Urteil gleichwertigen Akt hinfällig geworden ist. 2Der Versicherer ist gemäss Artikel 4 Absatz 1 auskunftspflichtig.2 1 SR 221.229.1 |
