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Art. 11
Wird von einem Konkursgläubiger an einem Personenversicherungsanspruch mit Begünstigung im Sinne des Artikels 10 hievor ein Pfandrecht geltend gemacht, so hat die Konkursverwaltung sich vorerst darüber schlüssig zu machen, ob sie die Begünstigung auf dem Prozessweg bestreiten oder auf eine Bestreitung verzichten wolle und im letztern Falle den Konkursgläubigern Gelegenheit zu geben, ihrerseits nach Artikel 260 SchKG den Prozess durchzuführen. |
