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Art. 12
Wird die Begünstigung anerkannt oder die Bestreitung durch gerichtliches Urteil oder einen gleichwertigen Akt als unbegründet erklärt, so findet die Liquidation des Pfandes nicht im Konkurs statt, sondern es ist Artikel 61 der Verordnung vom 13. Juli 19112 über die Geschäftsführung der Konkursämter anwendbar. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2917). |
