Art. 15
Steht fest, dass ein gültig gepfändeter Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, zur Verwertung zu kommen hat, sei es in der Pfändungsbetreibung, sei es in der Betreibung auf Pfandverwertung, oder liegen die in den Artikeln 10 und 14 hievor aufgestellten Voraussetzungen für die Verwertung eines solchen Lebensversicherungsanspruchs im Konkursverfahren vor, so hat das Betreibungs- bzw. Konkursamt den Versicherer zur Angabe des Rückkaufswertes auf den für die Verwertung in Aussicht genommenen Zeitpunkt gemäss Artikel 92 VVG1 aufzufordern und die betreffende Angabe nötigenfalls dem Eidgenössischen Versicherungsamt zur Kontrolle vorzulegen. |