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Art. 16
1Hat die Verwertung durch öffentliche Steigerung zu erfolgen, so hat die Publikation mindestens einen Monat vorher stattzufinden und ist in derselben die Art des Versicherungsanspruchs, sowie der Name des Schuldners genau zu bezeichnen und der gemäss Artikel 15 dieser Verordnung festgestellte Rückkaufswert anzugeben. 2Gleichzeitig sind Ehegatte und Nachkommen des Schuldners, welche von dem ihnen gemäss Artikel 86 VVG1 zustehenden Recht der Übernahme des Versicherungsanspruchs Gebrauch machen wollen, aufzufordern, spätestens 14 Tage vor dem für die öffentliche Versteigerung angesetzten Termin beim Betreibungs- bzw. Konkursamt sich über die Zustimmung des Schuldners auszuweisen und den Rückkaufspreis bzw., wenn der Versicherungsanspruch verpfändet ist und die in Betreibung gesetzte pfandgesicherte Forderung den Rückkaufswert übersteigt, den Betrag der Pfandforderung nebst den Betreibungskosten zu bezahlen, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung das Übernahmerecht als verwirkt betrachtet würde.2 3Soweit dem Amt Ehegatte und Nachkommen nicht bekannt sind, hat es die Aufforderung in die Publikation aufzunehmen.3 1 SR 221.229.1 |
