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Art. 17
Der Ausweis darüber, dass der Schuldner mit der Übertragung an den Ehegatten oder die Nachkommen einverstanden ist, kann durch eine schriftliche, auf Verlangen des Amtes zu beglaubigende, oder auch, wenn ihm der Schuldner persönlich bekannt ist, durch eine mündliche Erklärung des Schuldners vor dem betreffenden Beamten erfolgen. Eine mündliche Erklärung ist zu protokollieren und vom Schuldner zu unterzeichnen. |
