Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag
vom 10. Mai 1910 (Stand am 1. Januar 1997)
Art. 17
Der Ausweis darüber, dass der Schuldner mit der Übertragung an den Ehegatten oder die Nachkommen einverstanden ist, kann durch eine schriftliche, auf Verlangen des Amtes zu beglaubigende, oder auch, wenn ihm der Schuldner persönlich bekannt ist, durch eine mündliche Erklärung des Schuldners vor dem betreffenden Beamten erfolgen. Eine mündliche Erklärung ist zu protokollieren und vom Schuldner zu unterzeichnen.