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Art. 18
Machen eine oder mehrere Personen innert der hiefür angesetzten Frist das Recht der Übertragung des Lebensversicherungsanspruchs geltend, so soll der Betreibungs- bzw. Konkursbeamte, wenn er im Zweifel darüber ist, ob diese Personen die Eigenschaft des Ehegatten bzw. von Nachkommen des Schuldners haben, bevor er die Übertragung auf sie vornimmt, einen zivilstandsamtlichen Ausweis oder eine sonstige offizielle Bescheinigung darüber verlangen. |
