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Art. 19
1Beanspruchen die mehreren Berechtigten die Übertragung auf alle zusammen, so haben sie einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bezeichnen, dem die Police für sie ausgehändigt werden kann. Der Übergang des Versicherungsanspruchs ist vom Betreibungs- bzw. Konkursamt auf der Police zu beurkunden. 2Wird dagegen von verschiedenen Berechtigten das Begehren gestellt, dass die Übertragung auf ihre Person je allein und ausschliesslich erfolge und hat sich jeder über die Zustimmung des Schuldners ausgewiesen, so hat einstweilen zwar jeder Ansprecher den Auslösungsbetrag zu bezahlen, die Übertragung wird jedoch solange sistiert, bis durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen gleichwertigen Akt der Anspruch einem unter ihnen rechtskräftig zuerkannt ist. 3Die bezahlten Beträge sind inzwischen zu deponieren, doch kann dem betreibenden Gläubiger auf sein Verlangen der ihm zukommende Betrag ausbezahlt werden. 4Auf alle Fälle ist die ausgekündigte öffentliche Steigerung unter Angabe des Grundes sofort zu widerrufen. |
