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Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag
vom 10. Mai 1910 (Stand am 1. Januar 1997)
Art. 2
Fällt die Pfändung oder der Arrest in der Folge dahin, ohne dass es zur Verwertung gekommen wäre (infolge Rückzugs oder Erlöschens der Betreibung, Zahlung usw.), so ist von dieser Tatsache dem Versicherer ebenfalls sofort Anzeige zu machen.