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Art. 20
1War der Versicherungsanspruch verpfändet und der zu bezahlende Übernahme-preis höher als die pfandversicherte Forderung nebst Betreibungskosten, so fällt der Überschuss an den Schuldner bzw. die Konkursmasse, es wäre denn, dass auf den betreffenden Anspruch ein Begünstigter ein im Sinn der Vorschriften der Artikel 4-11 dieser Verordnung festgestelltes Anrecht geltend machen würde. 2Widersetzt sich jedoch der Schuldner der Auszahlung an den Dritten, so ist der Betrag solange zu deponieren, bis durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen gleichwertigen Akt entschieden ist, wer der Bezugsberechtigte ist. |
