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Art. 4
1Reicht das übrige Vermögen des Schuldners zur Deckung der in Betreibung liegenden Forderung nicht hin, so dass zur Pfändung von Ansprüchen aus einer vom Schuldner abgeschlossenen Personenversicherung geschritten werden muss, und ergibt sich, dass der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners als Begünstigte bezeichnet sind (Art. 80 VVG1), ohne dass sie jedoch im Besitz der Police wären, so hat das Betreibungsamt den Schuldner, und wenn diese Angaben von ihm nicht erhältlich sind, den Versicherer anzuhalten, genau anzugeben, eventuell unter Vorlage der Police:
2Diese Angaben sind in die Pfändungsurkunde aufzunehmen oder, falls diese dem Gläubiger schon zugestellt worden ist, diesem besonders zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, sich binnen zehn Tagen darüber auszusprechen, ob er anerkenne, dass der betreffende Versicherungsanspruch von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen sei oder nicht. Erfolgt keine Bestreitung, oder erklärt er, gegen den oder die Begünstigten die Anfechtungsklage anstrengen zu wollen, so fällt damit der Anspruch sowohl des Begünstigten als des Versicherungsnehmers aus der Pfändung weg. 1 SR 221.229.1 |
