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Art. 5
1Im Falle der rechtzeitigen Bestreitung setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen, innerhalb deren er gegen den oder die Begünstigten gerichtliche Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Begünstigung anzuheben hat, mit der Androhung, dass andernfalls die Begünstigung als anerkannt gelten würde.1 2Hat der Gläubiger die Klage rechtzeitig eingeleitet, so bleibt der Schuldner in der Verfügung über die gepfändeten Ansprüche bis zum Austrag der Sache gemäss Artikel 96 SchKG eingestellt, und es laufen auch die in Artikel 116 SchKG gesetzten Fristen während dieser Zeit nicht. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2917). |
