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Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag
vom 10. Mai 1910 (Stand am 1. Januar 1997)
Art. 7
Dem Gläubiger bleibt, sowohl wenn er innert Frist den Ausschluss der Zwangsvollstreckung nicht bestritten hat als auch wenn er in dem darüber geführten Prozess unterlegen ist, das Recht vorbehalten, beim Vorliegen der Voraussetzungen der Artikel 285ff. SchKG durch Klage gegen die Begünstigten die Begünstigung anzufechten.