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Art. 8
Werden in einem Arrestbefehl als zu arrestierende Gegenstände die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einem Personenversicherungsvertrag angegeben, von welchen der Arrestschuldner oder ein Dritter geltend macht, dass sie gemäss Artikel 79 Absatz 2 oder Artikel 80 VVG1 der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen, so werden diese Ansprüche trotz der Begünstigungsklausel mit Arrest belegt. Dabei sind jedoch vom Arrestschuldner bzw. vom Dritten die in den Artikeln 4 und 6 dieser Verordnung verlangten näheren Angaben über die Modalitäten der Begünstigung zu machen und ist im weitern nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 dieser Verordnung vorzugehen. |
