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Art. 9
Werden am gepfändeten oder arrestierten Versicherungsanspruch Pfandrechte geltend gemacht, so unterbleibt die Einleitung des Verfahrens nach den Artikeln 106-108 SchKG zur Feststellung dieser Pfandrechte, bis über die Frage der Gültigkeit der Begünstigung gemäss den Artikeln 4-6 und 8 dieser Verordnung endgültig entschieden ist. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2917). |
