Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)

vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 73 Beschädigung und teilweiser Verlust im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 und 9. Ab­schnitt PBG)

1 Im kon­zes­sio­nier­ten Ver­kehr er­stellt das Un­ter­neh­men ei­ne Tat­be­stands­auf­nah­me, wenn ei­ne Be­schä­di­gung oder ein teil­wei­ser Ver­lust:

a.
von ihm ent­deckt oder ver­mu­tet wird;
b.
von der be­rech­tig­ten Per­son ent­we­der bei der Ab­lie­fe­rung oder, falls der Scha­den äus­ser­lich nicht er­kenn­bar war, bin­nen drei Ta­gen nach der Ab­lie­fe­rung ge­mel­det wird.

2 Die Tat­be­stands­auf­nah­me ent­hält die Mas­se und den Zu­stand des Rei­se­ge­päcks und, so­weit mög­lich, das Aus­mass und die Ur­sa­che des Scha­dens so­wie den Zeit­punkt sei­nes Ent­ste­hens. Sie wird wenn mög­lich in Ge­gen­wart der be­rech­tig­ten Per­son er­stellt.

3 Der be­rech­tig­ten Per­son ist ei­ne Ab­schrift der Tat­be­stands­auf­nah­me un­ent­gelt­lich aus­zu­hän­di­gen. Es bleibt ihr vor­be­hal­ten, ei­ne ge­richt­li­che Fest­stel­lung zu ver­lan­gen.

4 Wird das Rei­se­ge­päck be­schä­digt, so muss das Un­ter­neh­men ei­ne dem nach­ge­wie­se­nen Sach­scha­den ent­spre­chen­de Ent­schä­di­gung zah­len.

5 Die Ent­schä­di­gung darf je­doch nicht über­stei­gen:

a.
bei voll­stän­di­ger Be­schä­di­gung: den Be­trag, der bei gan­zem Ver­lust zu be­zah­len wä­re;
b.
bei teil­wei­ser Be­schä­di­gung: den Be­trag, der bei Ver­lust des be­schä­dig­ten Teils zu be­zah­len wä­re.

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