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Art. 73 Beschädigung und teilweiser Verlust im konzessionierten Verkehr
(Art. 27 und 9. Abschnitt PBG) 1 Im konzessionierten Verkehr erstellt das Unternehmen eine Tatbestandsaufnahme, wenn eine Beschädigung oder ein teilweiser Verlust:
2 Die Tatbestandsaufnahme enthält die Masse und den Zustand des Reisegepäcks und, soweit möglich, das Ausmass und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens. Sie wird wenn möglich in Gegenwart der berechtigten Person erstellt. 3 Der berechtigten Person ist eine Abschrift der Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen. Es bleibt ihr vorbehalten, eine gerichtliche Feststellung zu verlangen. 4 Wird das Reisegepäck beschädigt, so muss das Unternehmen eine dem nachgewiesenen Sachschaden entsprechende Entschädigung zahlen. 5 Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen:
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