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Art. 81
1 Stellt das BAV fest, dass ein Unternehmen wiederholt das Personenbeförderungsregal oder die Bestimmungen der Konzession oder Bewilligung verletzt, so räumt es ihm eine Frist zur Einhaltung seiner Pflichten ein mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall Verwaltungssanktionen angeordnet werden. 2 Das BAV kann Verwaltungssanktionen anordnen, wenn:
3 Es kann insbesondere:
4 Wird zudem die Verkehrssicherheit gefährdet, so kann es Fahrzeuge beschlagnahmen. |