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Art. 72 Aufgefundenes Reisegepäck im konzessionierten Verkehr
(Art. 27 und 9. Abschnitt PBG) 1 Wird im konzessionierten Verkehr das für verloren gehaltene Reisegepäck binnen eines Jahres nach der verlangten Ablieferung aufgefunden, so muss das Unternehmen die berechtigte Person benachrichtigen. 2 Diese kann binnen 30 Tagen nach der Benachrichtigung verlangen, dass ihr das Reisegepäck auf einer geeigneten schweizerischen Station unentgeltlich abgeliefert wird. In diesem Fall hat sie Anspruch auf die Entschädigung für verspätete Ablieferung. Sie muss jedoch die Entschädigung für Verlust, abzüglich der darin enthaltenen Kosten nach Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b, zurückzahlen. 3 Das Unternehmen verfügt über Reisegepäck, das nicht zurückverlangt oder erst nach Ablauf der Frist aufgefunden wird. |