Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)

vom 4. November 2009 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 72 Aufgefundenes Reisegepäck im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 und 9. Ab­schnitt PBG)

1 Wird im kon­zes­sio­nier­ten Ver­kehr das für ver­lo­ren ge­hal­te­ne Rei­se­ge­päck bin­nen ei­nes Jah­res nach der ver­lang­ten Ab­lie­fe­rung auf­ge­fun­den, so muss das Un­ter­neh­men die be­rech­tig­te Per­son be­nach­rich­ti­gen.

2 Die­se kann bin­nen 30 Ta­gen nach der Be­nach­rich­ti­gung ver­lan­gen, dass ihr das Rei­se­ge­päck auf ei­ner ge­eig­ne­ten schwei­ze­ri­schen Sta­ti­on un­ent­gelt­lich ab­ge­lie­fert wird. In die­sem Fall hat sie An­spruch auf die Ent­schä­di­gung für ver­spä­te­te Ab­lie­fe­rung. Sie muss je­doch die Ent­schä­di­gung für Ver­lust, ab­züg­lich der dar­in ent­hal­te­nen Kos­ten nach Ar­ti­kel 71 Ab­satz 3 Buch­sta­be b, zu­rück­zah­len.

3 Das Un­ter­neh­men ver­fügt über Rei­se­ge­päck, das nicht zu­rück­ver­langt oder erst nach Ab­lauf der Frist auf­ge­fun­den wird.

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