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Art. 9 Konzessionen und Bewilligungen für Linien
1 Konzessionen und Bewilligungen werden für die Personenbeförderung auf bestimmten Linien erteilt. 2 Als Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichen Anfangs- und Endpunkten, einschliesslich Verstärkungs-, Früh- und Spätkursen auf Teilstrecken. Als Anfangs- und Endpunkte können auch Knotenpunkte gelten und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert. 3 Angebote mit unterschiedlicher Erschliessungsfunktion auf derselben Strecke gelten als eigene Linie. |
