Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 10 Konzessionen und Bewilligungen für Gebiete

1 Kon­zes­sio­nen und Be­wil­li­gun­gen kön­nen für die Per­so­nen­be­för­de­rung in­ner­halb ei­nes be­stimm­ten Ge­bie­tes er­teilt wer­den, wenn sie mit nicht spur­ge­führ­ten Fahr­zeu­gen durch­ge­führt wer­den, für:

a.
Fahr­ten auf Ver­lan­gen oder Sam­mel­fahr­ten;
b.
Orts­ver­kehrs­net­ze.

2 Pro Ge­biet darf für die­sel­ben Trans­port­diens­te nur ei­ne ein­zi­ge Ge­biets­kon­zes­si­on oder -be­wil­li­gung er­teilt wer­den.

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