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Art. 12 Konzessionsgesuch 8
1 Das Unternehmen muss das Konzessionsgesuch frühestens zehn und spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen oder erweitert werden sollen, beim BAV einreichen. Wird das Gesuch im Rahmen einer Ausschreibung nach Artikel 32 PBG eingereicht, so richten sich die Fristen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Oktober 20249 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr.10 2 Das Gesuch muss begründet sein und die im Anhang genannten Angaben enthalten. Das BAV kann insbesondere bei Erneuerungen und Änderungen auf einzelne Angaben verzichten. 3 Das Gesuch ist mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen. Das Gesuch und die Gesuchsunterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Das BAV kann weitere Exemplare des Gesuchs und der Gesuchsunterlagen auf Papier verlangen.11 4 Bei einer Ausschreibung nach Artikel 32 PBG müssen die Unternehmen das Gesuch zusammen mit der Ausschreibungsofferte einreichen. Das Gesuch muss die Angaben nach Anhang Ziffer I Buchstaben a, d, f, i, k, l und n sowie Anhang Ziffer II Buchstabe a enthalten. Der Bund kann vom Unternehmen mit der vorteilhaftesten Offerte nach Artikel 32g Absatz 1 PBG vor Beginn der Anhörung zusätzliche Angaben verlangen.12 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). 9 SR 945.16 10 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). 11 Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915). 12 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). |