Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 16 Erneuerung der Konzession

(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)

Die Kon­zes­si­on kann er­neu­ert wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Er­tei­lung im­mer noch er­füllt sind. Die Ar­ti­kel 11–15 gel­ten sinn­ge­mä­ss.

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