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Verordnung über die Personenbeförderung (VPB)
Art. 16Erneuerung der Konzession
(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)
Die Konzession kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind. Die Artikel 11–15 gelten sinngemäss.