Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 2 Regelmässigkeit

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a PBG)

1 Hin- und Rück­fahrt gel­ten als zwei Fahr­ten.

2 Im grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr gel­ten Fahr­ten als re­gel­mäs­sig, wenn sie in­ner­halb ei­nes Mo­nats min­des­tens vier­mal durch­ge­führt wer­den.

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