|
Art. 2 Regelmässigkeit
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a PBG) 1 Hin- und Rückfahrt gelten als zwei Fahrten. 2 Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten Fahrten als regelmässig, wenn sie innerhalb eines Monats mindestens viermal durchgeführt werden. |