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Art. 20 Betriebsvertrag 22
1 Einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen werden. 2 Das konzessionierte Unternehmen ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich. 3 Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Angebotes23 übertragen, so stellt das konzessionierte Unternehmen sicher, dass für das übertragene Angebot die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG eingehalten werden.24 4 Die Betriebsverträge sind dem BAV zur Kenntnisnahme zuzustellen. 22 Ursprünglich: Art. 19. 23 Ausdruck gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). |