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Art. 23 Amtliche Bezeichnungen 26
Das BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeichnung und Initialen sowie die Liniennummern und Linienbezeichnungen fest. Diese Festlegungen sind für Fahrplan- und Tarifpublikationen verbindlich. 26 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). |
