Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 29 Nachträgliche Änderungen an Fahrzeugen

Die zu­stän­di­ge Be­hör­de kann Än­de­run­gen oder Er­gän­zun­gen an zu­ge­las­se­nen Stras­sen­fahr­zeu­gen und Schif­fen an­ord­nen, wenn die Ver­kehrs­si­cher­heit oder an­de­re wich­ti­ge Grün­de es er­for­dern.

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