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Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)

Art. 31 Erneuerung der Bewilligung

(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)

Die Be­wil­li­gung kann er­neu­ert wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Er­tei­lung im­mer noch er­füllt sind.