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Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)

Art. 33 Verzicht auf die Bewilligung

1 Die In­ha­be­rin ei­ner Be­wil­li­gung kann je­der­zeit auf die be­wil­lig­te Tä­tig­keit ver­zich­ten.

2 Sie muss den Ver­zicht der Be­wil­li­gungs­be­hör­de mel­den.