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Art. 39 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal
(Art. 5 PBG) 1 Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen:
2 Sind die geplanten Fahrten in Bezug auf ihre Funktionalität und Kapazität mit den bestehenden Fahrten oder Fahrtenketten des bewilligungspflichtigen Verkehrs vergleichbar und auf deren Benutzerinnen und Benutzer ausgerichtet, so unterstehen sie der Bewilligungspflicht. 3 In Zweifelsfällen entscheidet das BAV, ob für einen Transportdienst eine Bewilligung erforderlich ist. |