Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 41 Fahrtenblatt im Strassenverkehr

1 Im Stras­sen­ver­kehr ist bei grenz­über­schrei­ten­den Pen­del­fahr­ten mit Un­ter­brin­gung und Rund­fahr­ten nach Ar­ti­kel 39 Buch­sta­ben f und g ein Fahr­ten­blatt mit der zu­ge­hö­ri­gen Über­set­zungs­samm­lung mit­zu­füh­ren. Es muss je­weils vor An­tritt der Fahrt aus­ge­füllt wer­den.30

2 Das Fahr­ten­blatt muss min­des­tens fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
Art des Ver­kehrs­diens­tes;
b.
Haupt­stre­cke;
c.
bei Pen­del­fahr­ten mit Un­ter­brin­gung: die Dau­er des Auf­ent­halts, den Tag der Ab­fahrt und der Rück­kehr so­wie den Aus­gangs- und den Zielort;
d.
die be­tei­lig­ten Ver­kehrs­un­ter­neh­men.

3 Es wird vom BAV oder durch ei­ne von ihm be­nann­te Stel­le her­aus­ge­ge­ben.

30 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Ab­gel­tung und die Rech­nungs­le­gung im re­gio­na­len Per­so­nen­ver­kehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).

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