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Art. 41 Fahrtenblatt im Strassenverkehr
1 Im Strassenverkehr ist bei grenzüberschreitenden Pendelfahrten mit Unterbringung und Rundfahrten nach Artikel 39 Buchstaben f und g ein Fahrtenblatt mit der zugehörigen Übersetzungssammlung mitzuführen. Es muss jeweils vor Antritt der Fahrt ausgefüllt werden.30 2 Das Fahrtenblatt muss mindestens folgende Angaben enthalten:
3 Es wird vom BAV oder durch eine von ihm benannte Stelle herausgegeben. 30 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). |
