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Art. 42 Streckenführung und Haltestellen
1 Als Strecke ist ein direkter Weg zwischen Ausgangs- und Zielort zu wählen. 2 Haltestellen dürfen nur an den wichtigsten Knoten des öffentlichen Verkehrs eingerichtet werden. Das BAV kann ihre Anzahl pro Verkehrsdienst begrenzen. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen. 4 Die Kantone sorgen für geeignete Haltestellen und deren Anbindung an den öffentlichen Verkehr.31 5 Das BAV kann in Absprache mit den betroffenen Behörden festlegen, welche Grenzübergänge verwendet werden. 31 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). |
