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Art. 43 Aufteilung der Verkehrsleistung
Schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen müssen die Verkehrsleistung untereinander aufteilen. Dabei muss der jährliche Anteil des schweizerischen Verkehrsunternehmens an der Leistung wesentlich sein. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen. |