Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 43 Aufteilung der Verkehrsleistung

Schwei­ze­ri­sche und aus­län­di­sche Ver­kehrs­un­ter­neh­men müs­sen die Ver­kehrs­leis­tung un­ter­ein­an­der auf­tei­len. Da­bei muss der jähr­li­che An­teil des schwei­ze­ri­schen Ver­kehrs­un­ter­neh­mens an der Leis­tung we­sent­lich sein. Vor­be­hal­ten blei­ben ab­wei­chen­de Be­stim­mun­gen in in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­men.

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