Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 45 Erneuerung und Änderung der Bewilligung

Ar­ti­kel 44 gilt für die Er­neue­rung und die Än­de­rung von Be­wil­li­gun­gen sinn­ge­mä­ss. Zu­dem muss die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin nach­wei­sen, dass die Ver­kehrs­leis­tung nach Ar­ti­kel 43 auf­ge­teilt wur­de.

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