Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 46 Verzicht auf die Bewilligung

1 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin kann je­der­zeit auf die Be­wil­li­gung ver­zich­ten. Sie muss den Ver­zicht be­grün­den.

2 Der Ver­zicht wird drei Mo­na­te, nach­dem die Be­wil­li­gungs­be­hör­de die Ver­zicht­er­klä­rung er­hal­ten hat, wirk­sam.

3 Wird der Ver­zicht mit feh­len­der Nach­fra­ge be­grün­det, so be­trägt die Frist einen Mo­nat.

4 Das Un­ter­neh­men hat die Ein­stel­lung des Ver­kehrs­diens­tes den Kun­din­nen und Kun­den so­wie der Öf­fent­lich­keit be­kannt zu ma­chen.

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