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Art. 46 Verzicht auf die Bewilligung
1 Die Bewilligungsinhaberin kann jederzeit auf die Bewilligung verzichten. Sie muss den Verzicht begründen. 2 Der Verzicht wird drei Monate, nachdem die Bewilligungsbehörde die Verzichterklärung erhalten hat, wirksam. 3 Wird der Verzicht mit fehlender Nachfrage begründet, so beträgt die Frist einen Monat. 4 Das Unternehmen hat die Einstellung des Verkehrsdienstes den Kundinnen und Kunden sowie der Öffentlichkeit bekannt zu machen. |
